Satzung
Verein zur Förderung der Grundschule Volmarstein
Schulstr. 9–11
58300 Wetter (Ruhr)
S A T Z U N G
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§ 1
Der Verein zur Förderung der Grundschule Volmarstein mit Sitz in Wetter (Ruhr) OT Volmarstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Volmarstein.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Finanzierung von Lehr- und Lernmitteln, durch Zuschüsse für Fahrten, Veranstaltungen etc.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Schuljahr.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der sie nur für die Zwecke der Grundschule Volmarstein verwenden darf.
§ 6
Alle vom Verein finanzierten Anschaffungen sind Eigentum der Grundschule Volmarstein.
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§ 8
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Nicht volljährige Personen bedürfen für die Mitgliedschaft der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Mit der jährlich selbst festzusetzenden Spende erwerben sich Eltern und sonstige Personen die Mitgliedschaft im Schulverein für das betreffende Schuljahr.
Über die Spende wird auf Wunsch eine Spendenquittung ausgestellt. Spender können den Verzicht auf eine Mitgliedschaft erklären. Die Mitgliedschaft von Vorstandsmitgliedern soll über die gesamte Amtsperiode bestehen.
§ 9
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer.
Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem der 2. Vorsitzende, der 2. Kassierer und der 2. Schriftführer an.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Die Leitung der Schule sowie der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben beratende Funktion.
§ 10
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder jeweils für zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins.
Der Kassierer leitet die Kassengeschäfte nach Anweisung des Vorsitzenden.
Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel über die Verwendung des Geldes und bestimmt, welche Anschaffungen vorgenommen werden sollen. In Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Ausgaben bis zur Höhe von 300,-€. Er ist jedoch an die ihm von den Mitgliederversammlung und in der Satzung gegebenen Weisungen gebunden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. Sie ist als Jahreshauptversammlung im letzten Quartal des Kalenderjahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Eine zweite Mitgliederversammlung ist im zweiten Schulhalbjahr durchzuführen.
Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn sie von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Abstimmung erfolgt öffentlich, auf Antrag geheim.
Die Beschlüsse sind in einem vom Schriftführer abzufassenden Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die unabhängig vom Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung handeln. Sie prüfen einmal im Jahr die Kasse und berichten über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung erteilt dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung.
§ 12
Der Gerichtsstand des Vereins ist Wetter (Ruhr).
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung kann auch schriftlich erfolgen.
Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Änderungen redaktioneller Art oder vom Finanzamt geforderte Änderungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit können vom Vorstand vorgenommen werden.
§ 14
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Der Vorstand
Wetter- Volmarstein, 08.03.2017